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Berechnen Sie das Ende einer Frist nach den Regeln des BGB – mit Wochenenden und Feiertagen je Bundesland, Bekanntgabe per Brief und fertigen Vorlagen für Einspruch, Widerspruch, Klage und Widerruf.
Fristende nach BGB und ZPO mit Feiertagen berechnen.
Seit 2025 gilt ein Brief am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO, § 41 Abs. 2 VwVfG). Landesrecht kann abweichen.
Ereignisfrist: Der Tag des Ereignisses zählt nicht mit. Beginnfrist: Der erste Tag zählt mit.
Die Berechnung läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Eingaben werden nicht an uns übertragen.
So geht's
Vorlage wie Einspruch oder Kündigungsschutzklage auswählen oder eine eigene Frist eingeben.
Tag der Zustellung, des Zugangs oder der Aufgabe zur Post eintragen und das Bundesland wählen.
Das Ergebnis mit Rechenweg prüfen und als Termin in den Kalender übernehmen.
Die meisten Fristen beginnen mit einem Ereignis, etwa der Zustellung eines Bescheids oder dem Zugang einer Kündigung. Der Tag des Ereignisses zählt dann nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Frist von zwei Wochen, die mit einer Zustellung am Montag beginnt, endet am Montag zwei Wochen später.
Beginnt die Frist mit dem Anfang eines Tages, etwa bei einem Mietbeginn, zählt dieser Tag mit (§ 187 Abs. 2 BGB). Eine Monatsfrist ab dem 1. November endet dann am 30. November.
Fehlt der passende Tag im letzten Monat, endet die Frist am letzten Tag dieses Monats: Eine Monatsfrist nach einer Zustellung am 31. Januar endet am 28. Februar (§ 188 Abs. 3 BGB).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (§ 193 BGB, für Gerichtsverfahren § 222 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich sind die Feiertage am Ort, an dem die Frist zu wahren ist – deshalb fragt der Rechner nach dem Bundesland.
Schickt eine Behörde einen Bescheid mit einfacher Post, gilt er seit 2025 am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO, § 41 Abs. 2 VwVfG). Erst ab diesem Tag läuft die Einspruchs- oder Widerspruchsfrist. Fällt der vierte Tag bei Steuerbescheiden auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag.
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Häufige Fragen
Einen Monat nach der Bekanntgabe (§ 355 Abs. 1 AO). Kam der Bescheid per Brief, gilt er am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wählen Sie die Vorlage und „Per Brief“, dann rechnet der Rechner beides ein.
Nein. Beginnt eine Frist mit einem Ereignis wie einer Zustellung, zählt dieser Tag nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist läuft ab dem folgenden Tag.
Dann endet sie am nächsten Werktag (§ 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO). Das gilt ebenso für Sonntage und gesetzliche Feiertage am maßgeblichen Ort.
Eine Frist endet mit Ablauf des letzten Tages, also um 24 Uhr. Bei Gerichten und Behörden zählt der Eingang, etwa im Nachtbriefkasten oder elektronisch.
Nein. Er wendet die allgemeinen Regeln der §§ 187 bis 193 BGB an. Sonderfälle wie eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, Wiedereinsetzung oder abweichende Zustellungsformen prüfen Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung.
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